Polska Rada - Zwiazek krajowy w Berlinie T.z.
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Statut   Satzung

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verband führt den Namen:

LANDESVERBAND - POLNISCHER RAT IN BERLIN

KRAJOWY ZWIĄZEK - POLSKA RADA W BERLINIE

1.2 Der Landesverband Polnischer Rat in Berlin ist ein freiwilliger Verband von Vereinen und Organisationen im Land Berlin, die sich mit der polnischen Sprache, Kultur und Tradition verbunden fühlen und den Vereinszweck fördern.
1.3 Der Verband hat seinen Sitz in Berlin.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
1.5 Nach seiner Eintragung ins Vereinsregister trägt der Verband den Zusatz “e.V.“

2. Zweck des Vereins
2.1 Der Hauptzweck des Verbands ist die Konsultation, Koordination und Inspiration der Tätigkeit von Organisationen in Berlin, die sich zur polnischen Sprache, Kultur und Tradition bekennen sowie die Vertretung von Interessen der dem Verband angeschlossenen Organisationen gegenüber der Öffentlichkeit, den Verbänden und Behörden, insbesondere:
  a) Ideen und Aktivitäten zur Völkerverständigung sowie zur Integration Polens in die Europäische Union in Deutschland zu inspirieren und zu unterstützen sowie entsprechende eigene Projekte zu initiieren
  b) einen Beitrag zur weiteren Annäherung zwischen der polnischen und deutschen Nation sowie zur Vertiefung ihrer Beziehungen zu leisten
  c) das Verbreiten von Kenntnissen über die polnische Geschichte und Kultur, die Sitten und Gebräuche, die gemeinsame deutsch-polnische ( Kultur-) Geschichte sowie das aktuelle Leben von Polen in Deutschland
  d) die Förderung ethnischer, sprachlicher und kultureller Identität von in Deutschland lebenden Personen polnischer Abstammung auf der Grundlage des deutsch-polnischen Vertrages mit dem dazugehörenden Briefwechsel der Außenminister vom 17. Juni 1991 auf allen Gebieten der Kultur
  e) die Zwecke 2.1. a-d in den Bereichen Pädagogik, Wissenschaft, Bildung, Information, Beratung, Landeskunde und Sport zu verwirklichen
  f) die Förderung von und die Kooperation mit anderen Organisationen, welche den Vereinszweck fördern und (in Deutschland) Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Körperschaften des privaten Rechts sind und als steuerbefreite Körperschaften anerkannt sind.
2.2. Der Satzungszweck wird erfüllt durch folgende Initiativen:
  a) schriftliche, telefonische sowie mündliche Kommunikation von Bevollmächtigten des Verbandes (die durch den Vorstand benannt werden) mit Organisationen und Behörden sowie ihre Teilnahme an Veranstaltungen, die von letzteren durchgeführt werden und dem Vereinszweck dienen
  b) Informationsaustausch mit Organisationen in Deutschland (gemäß Punkt 2.1. e dieser Satzung) sowie mit gemeinnützigen Gesellschaften in Polen, aber auch gemeinnützigen deutschen und polnischen Organisationen außerhalb Deutschlands und Polens sowie die Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen (gemäß der Punkte 2.2. c-d dieser Satzung) mit diesen zugunsten des Vereinszwecks
  c) das Veranstalten eigener Integrationsfeste, Stadtteilfeste sowie sonstiger Kulturveranstaltungen (Ausstellungen, Konzerte etc.); Beteiligung bei solchen anderer steuerbefreiter Organisationen
  d) die Organisation und Durchführung von Festveranstaltungen, Gedenkveranstaltungen, Seminaren, Tagungen, Workshops, Vorträgen, Vorlesungen, Wettbewerben sowie Bildungs-und Forschungsreisen; Beratung von Kooperationspartnern (gemäß Punkt 2.1 e dieser Satzung) zur Organisation solcher Initiativen
  e) Herausgabe von Informationsmaterial sowie von themenspezifischen Publikationen (z. B. Flyer, Faltblätter, Broschüren)
  f) beratende und organisatorische Unterstützung einzelner Mitgliedsorganisationen des Verbandes (insofern diese als steuerbefreite Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind) bei der Beschaffung materieller und technischer Mittel zur Realisierung des Vereinszwecks

3. Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Zweiter Teil, Dritter Abschnitt: Steuerbegünstigte Zwecke. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Der Verband darf den Mitgliedern keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands für satzungsfremde Zwecke gewähren.
3.3 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keine Anteile des Verbandsvermögens.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
3.4 Das Vermögen des Verbands besteht aus Mitgliedsbeiträgen, Schenkungen aller Art, öffentlichen und privaten Förderungen.

4. Beiträge
4.1 Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

5. Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder des Verbandes können juristische Personen sowie Organisationen, Institutionen oder Gruppierungen von natürlichen Personen werden, die diese Satzung anerkennen und den Verbandszweck fördern wollen.
5.2 Organisationen, deren entsprechend bevollmächtigte Vertreter sowie natürliche Personen, die diese Satzung unterschrieben haben, sind Gründungsmitglieder des Verbandes/Vereins.
5.3 Die Gründungsmitglieder sind Mitglieder des Verbandes
5.4 Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar des Jahres im Voraus fällig.
5.5 Die Mitglieder behalten ihre volle Selbstständigkeit. Der Verband handelt im Namen der Mitglieder.

6. Erwerb der Mitgliedschaft
6.1. Neue Mitglieder können in den Verband nach schriftlicher Antragstellung aufgenommen werden. Dem Antrag muss die Satzung des Antragstellers, der entsprechende Beschluss der jeweiligen Organisation sowie eine Liste der Vorstandsmitglieder mit deren Adressen und Telefonnummern beigelegt werden.
6.2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbandes mehrheitlich.

7. Außerordentliche, Fördernde und Ehrenmitglieder
7.1 Der Verband kann per Vorstandsbeschluss außerordentliche bzw. fördernde Mitglieder aufnehmen und Ehrenmitglieder ernennen.
7.2 Außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein.

8. Beendigung der Mitgliedschaft
8.1 Die Mitgliedschaft endet durch:
  a) Verlust der Geschäftsfähigkeit;
  b) schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
  c) durch Ausschluss aus dem Verband.
8.2 Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Abmahnung mit der Zahlung des Beitrags im Ruckstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate folgenlos verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
8.3 Ein Mitglied kann, wenn es schwerwiegend gegen die Ziele oder Interessen des Verbandes verstoßen hat, durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
8.4 Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss, der begründet sein muss und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben ist, kann beim Vorstand Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Wird vom Berufungsrecht kein Gebrauch gemacht oder ist die Frist verstrichen, gilt die Mitgliedschaft als beendet. Wenn eine Schiedskommission besteht, ist die Berufung bei der Schiedskommission einzulegen.
8.5 Auflösung eines Mitgliedervereins.


9.Verbandsorgane
Verbandsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

10. Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
10.2. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus Delegierten der Vereinsmitglieder.
Die Zahl der Delegierten ist abhängig von der Anzahl der Mitglieder des jeweiligen Vereins:
Delegiertenschlüssel:
      25 Mitglieder = 2 Delegierte
      26 – 100 Mitglieder = 3 Delegierte
      über 100 Mitglieder = 4 Delegierte
10.3 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen und zwar im ersten Quartal (ordentliche Mitgliederversammlung).
10.4 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
10.5 Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung, die die Tagungsordnung enthalten muss. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungs- und fristgemäß einberufen worden ist.
10.6 Die Mitgliederversammlung wird vom zu bestellenden Versammlungsleiter geleitet.
10.7 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Kandidieren bei Wahlen für ein Vereinsamt mehrere Kandidaten und erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimenzahl durchzuführen.
10.8 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder und sind nur zulässig, wenn die zu ändernden Satzungsbestimmungen in der Einladung wörtlich angegeben worden sind.
10.9 Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen sind.

11. Der Vorstand
11.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und zweiten Stellvertreter, einem Schriftführer und einem Kassenwart .
11.2 Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter dem/der Vorsitzenden
11.3 Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin bestellen, sowie sich einer Geschäftsstelle bedienen.
11.4 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, bestellt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so bestellt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen. Das durch Vorstandsbeschluss gewählte Vorstandsmitglied soll auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder aus dem Forum der angeschlossenen Vereine. Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden.
11.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit des Vorstandes gefasst.
11.6 Bei besonderer Dringlichkeit können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
11.7 Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten.
11.8 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Insoweit wird der Vorstand dazu ausdrücklich ermächtigt.

12. Beiräte
12.1 Der Vorstand kann Beiräte bestimmen.

13. Ehrenpräsidentschaft
13.1 Der Vorstand kann Ehrenpräsidenten bestimmen.

14. Rechnungsprüfungskommission
14.1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die aus ihren Reihen den Vorsitzenden wählen.
14.2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Buchführung einschließlich der Jahresabschlüsse und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

15. Auflösung des Verbandes
15.1 Der Verband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei viertel der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Voraussetzung ist, dass auf diesen Tagungsordnungspunkt in der Einladung zur Hauptversammlung hingewiesen worden ist.
15.2 Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung in die Jugendförderung in den Bereichen Kultur ,Wissenschaft und deutsch-polnischer Jugendaustausch (zugunsten von Institutionen, Organisationen und Gruppierungen, die Wettbewerbe wie zum Beispiel „Jugend musiziert“ oder „Jugend forscht“ veranstalten, deutsch-polnische Jugendbegegnungen oder Bildungsreisen für Kinder und Jugendliche aus Deutschland nach Polen oder aus Polen nach Deutschland organisieren und ähnliches).

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß §71 Abs.1 Satz 4 BGB wird versichert.

Berlin, den 18.9.2011



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